Lexikon der Miet- & WEG-Verwaltung
Unser Immobilienlexikon für Haus- und WEG-Verwaltung bietet Ihnen eine umfassende Übersicht über alle relevanten Begriffe rund um die Immobilienverwaltung. Ob es um die Verwaltung von Mietshäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Eigentumswohnungen oder gewerbliche Immobilien geht – hier finden Sie klare und verständliche Erklärungen zu allen wichtigen Themen.
Wir sind an Ihrer Seite, wenn es um eine kompetente, transparente und moderne Hausverwaltung im Ruhrgebiet und Münsterland geht!
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein behördliches Dokument, das bestätigt, dass eine Wohnung oder ein Gebäude als abgeschlossene Einheit betrachtet werden kann und somit eigenständig nutzbar ist. Diese Bescheinigung ist oft erforderlich, um eine Wohnung oder eine Teileigentumseinheit als eigenständige Wohneinheit zu betrachten. Sie wird beispielsweise für die Beantragung von Baugenehmigungen, die Aufteilung von Grundstücken oder bei der Umwandlung eines Mietshauses in eine Wohnungseigentümergemeinschaft benötigt.
Abrechnungsspitze
Die Abrechnungsspitze bezeichnet den Differenzbetrag, der sich aus der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ergibt. Diese Differenz kann entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den einzelnen Eigentümer bedeuten. Sie ist abhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten höher oder niedriger waren als die geleisteten Vorauszahlungen. Die Abrechnungsspitze wird in der Regel jährlich ermittelt und den Eigentümern mitgeteilt.
Anfechtung
Die Anfechtung ist ein Rechtsmittel, das Wohnungseigentümern zur Verfügung steht, um Beschlüsse der Eigentümerversammlung anzufechten, wenn diese gegen geltendes Recht, die Teilungserklärung oder das Wohnungseigentumsgesetz verstoßen. Die Anfechtung kann beispielsweise erfolgen, wenn ein Beschluss aufgrund von Formfehlern oder Abstimmungsfehlern für ungültig erklärt werden soll oder wenn der Beschluss den Interessen eines oder mehrerer Wohnungseigentümer widerspricht. Die Anfechtung muss gem. § 45 WEG innerhalb eines Monats ab dem Datum der Beschlussfassung erfolgen. Die Klagebegründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung zu begründen.
Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Wohnungseigentümer einen gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten kann. Gemäß § 45 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Anfechtungsfrist einen Monat ab Beschlussfassung. Innerhalb dieser Frist kann ein Wohnungseigentümer beim Amtsgericht beantragen, dass ein Beschluss für ungültig erklärt wird, wenn er beispielsweise gegen geltendes Recht verstößt oder die Interessen eines oder mehrerer Wohnungseigentümer beeinträchtigt. Die Abrechnungsspitze bezeichnet den Differenzbetrag, der sich aus der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ergibt. Diese Differenz kann entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den einzelnen Eigentümer bedeuten, abhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten höher oder niedriger waren als die geleisteten Vorauszahlungen. Die Abrechnungsspitze wird in der Regel jährlich ermittelt und den Eigentümern mitgeteilt.
Aufteilungsplan
Ein Aufteilungsplan ist ein Plan, der die Aufteilung eines Gebäudes in verschiedene Wohneinheiten darstellt und die exakte Größe und Lage jedes einzelnen Wohnungseigentums beschreibt. Der Aufteilungsplan ist ein wichtiger Bestandteil der Teilungserklärung und dient als Grundlage für die Bestimmung der Miteigentumsanteile der einzelnen Wohnungseigentümer sowie für die eindeutige Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
Bauliche Veränderung
Bauliche Veränderungen sind in § 20 WEG geregelt. Sie umfassen alle Veränderungen oder Baumaßnahmen, die an gemeinschaftlichen Teilen oder dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes vorgenommen werden und eine Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfordern. Dazu gehören beispielsweise der Einbau von Balkonen, die Fassadengestaltung, die Dachsanierung oder die Installation von Aufzügen. Bauliche Veränderungen müssen in der Regel von der Eigentümerversammlung genehmigt werden und unterliegen den Vorschriften der Teilungserklärung und des Wohnungseigentumsgesetzes.
Beirat
Der Verwaltungsbeirat oder einfach Beirat ist ein Gremium aus Wohnungseigentümern, das den Verwalter berät und unterstützt. Seine Aufgaben und seine Haftung ist in § 29 WEG geregelt. Der Beirat wird von den Wohnungseigentümern gewählt und hat die Aufgabe, die Verwaltungstätigkeit des Verwalters zu überwachen, Entscheidungen zu kontrollieren und bei der Umsetzung von Maßnahmen mitzuwirken. Der Beirat arbeitet eng mit dem Verwalter zusammen und vertritt die Interessen der Eigentümergemeinschaft.
Beschlussfähigkeit
Nach Inkrafttreten der WEG-Reform am 01.12.2020 ist eine Eigentümerversammlung immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen oder vertretenen Wohnungseigentümer.
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz bezeichnet die rechtliche Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, bestimmte Entscheidungen zu treffen und Beschlüsse zu fassen. Die Beschlusskompetenz ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz sowie aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Sie legt fest, welche Angelegenheiten durch Beschluss der Eigentümerversammlung entschieden werden können und welche Entscheidungen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen.
Beschlusssammlung
Die Beschlusssammlung ist eine Zusammenstellung aller gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlungen, die den Verwalter verpflichtet, diese zu führen und den Eigentümern zugänglich zu machen. Die Beschlusssammlung dient als Nachweis für die gefassten Beschlüsse und ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltungsunterlagen einer Wohneigentümergemeinschaft. Sie ermöglicht es den Eigentümern, jederzeit die getroffenen Entscheidungen nachzuvollziehen und dient als Grundlage für die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse.
Bestellung
Die Bestellung bezieht sich auf die Ernennung eines Verwalters oder Beiratsmitglieds durch die Eigentümerversammlung. Die Bestellung erfolgt in der Regel für einen bestimmten Zeitraum und kann durch erneuten Beschluss verlängert oder geändert werden. Die Bestellung eines Verwalters oder Beiratsmitglieds erfolgt aufgrund einer Kandidatenvorstellung und Abstimmung in der Eigentümerversammlung und stellt sicher, dass die Verwaltung und Leitung der Wohneigentümergemeinschaft in kompetente Hände gelegt wird.
Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenabrechnung ist eine Aufstellung aller Kosten, die im Rahmen der Bewirtschaftung einer Immobilie regelmäßig entstehen. Sie rechnet die Betriebskostenvorauszahlungen der Mieter mit den tatsächlich angefallenen Kosten ab. Was in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen und auf die Mieter umgelegt werden darf ist ist in §2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören unter Anderem die öffentlichen Lasten, Wasser und Abwasser, Strom für die Treppenhausbeleuchtung , die Treppenhausreinigung oder den Betrieb der Heizungsanlage. Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach den Ende eines Wirtschaftsjahres erstellt und den Mietern zugestellt werden.
CO2-Steuer
Die CO2-Steuer ist eine Abgabe, die auf den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) bei der Verbrennung fossiler Energieträger erhoben wird. Sie dient dazu, den Verbrauch von klimaschädlichen Treibhausgasen zu reduzieren und den Klimaschutz zu fördern. Die Kosten können auf Mieter umgelegt werden und sollten bei der Vermietung von Immobilien berücksichtigt werden. Seit dem 01.01.2023 werden die Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Die Aufteilung kann dabei zwischen 100% Mieter / 0% Vermieter und 5% Mieter / 95% Vermieter liegen. Die genaue Aufteilung richtet sich dabei nach dem CO2 Ausstoß pro m²und Jahr.
Eigentümerversammlung (ETV)
Die Eigentümerversammlung ist ein Treffen aller Wohnungseigentümer, das mindestens einmal im Jahr stattfindet und auf dem wichtige Entscheidungen getroffen werden, wie zum Beispiel die Verabschiedung des Wirtschaftsplans, die Wahl des Verwalters oder die Genehmigung von baulichen Veränderungen. Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussorgan einer Wohneigentümergemeinschaft und dient dazu, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu regeln und die Interessen der Wohnungseigentümer zu vertreten.
Erhaltungsrücklage
Die Erhaltungsrücklage ist eine Rücklage, die von den Wohnungseigentümern gebildet wird, um künftige Instandhaltungs- oder Reparaturkosten des gemeinschaftlichen Eigentums abzudecken. Der Begriff wurde durch die WEG-Reform 2020 geprägt. Vor der WEG-Reform benutzte man den Begruff Instandhaltungsrücklage. Die Erhaltungsrücklage dient dazu, finanzielle Reserven für größere Sanierungsmaßnahmen oder unvorhergesehene Reparaturen zu schaffen und die langfristige Werterhaltung des Gebäudes zu gewährleisten. Die Höhe der Erhaltungsrücklage wird auf Basis des Wirtschaftsplans festgelegt und regelmäßig von der Eigentümerversammlung überprüft und angepasst. Die Erhaltungsrücklage gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Ganzen und nicht den einzelnen Eigentümern. Veräußert ein Eigentümer sein Sondereigentum, hat er kenen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils aus der Erhaltungsrücklage.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein Gesetz, das die energetischen Anforderungen an Gebäude regelt und verschiedene Vorschriften zum Energiesparen und zur Nutzung erneuerbarer Energien enthält. Es vereinheitlicht die bisherigen Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und zielt darauf ab, den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu reduzieren. Das GEG hat Auswirkungen auf Neubauten, Bestandsgebäude und Sanierungsmaßnahmen und muss von Vermietern und Verwaltern bei der Planung und Umsetzung von Bauprojekten berücksichtigt werden.
Gemeinschaftseigentum
Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes oder Grundstücks, die von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt werden können. Dazu gehören beispielsweise das Treppenhaus, das Dach, die Fassade, Geschossdecken und -böden, tragende Wände, Fenster, der Balkon, der Aufzug und der Keller. Das Gemeinschaftseigentum steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zur Nutzung und Instandhaltung zur Verfügung und wird von der WEG gemäß den Bestimmungen der Teilungserklärung und des Wohnungseigentumsgesetzes verwaltet.
Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung ist ein rechtliches Dokument, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft regelt. Sie wird oft zusammen mit der Teilungserklärung erstellt und enthält spezifische Regelungen zu Themen wie Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen, Hausordnung, Tierhaltung, Balkon- und Terrassennutzung, Lärm- und Ruhezeiten, sowie andere Aspekte des gemeinschaftlichen Zusammenlebens. Die Gemeinschaftsordnung ist für alle Wohnungseigentümer verbindlich und dient der Wahrung des harmonischen Miteinanders und der Ordnung in der WEG.
Hausgeld
Das Hausgeld ist die monatliche Zahlung, die die Wohnungseigentümer zur Deckung der Betriebskosten leisten. Das Hausgeld umfasst unter anderem die Kosten für Verwaltung, Instandhaltung, Versicherung, Heizung, Wasser und Strom. Die Höhe des Hausgelds wird durch den Wirtschaftsplan festgelegt. Die Höhe des Hausgeldes wird nach Miteigentumsanteilen oder anhand eines in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssels ermittelt.
Heizkostenabrechnung
Die Heizkostenabrechnung ist eine Abrechnung, die die Heizkosten eines Gebäudes auf die einzelnen Mieter umlegt und ihnen in Rechnung stellt. Sie erfolgt in der Regel jährlich auf Basis der tatsächlichen Verbrauchswerte oder nach dem Abrechnungszeitraum und berücksichtigt verschiedene Faktoren wie den individuellen Verbrauch oder die Wohnfläche. Die Heizkostenabrechnung basiert auf dem Prinzip der verbrauchsabhängigen Abrechnung und dient der gerechten Verteilung der Heizkosten unter den Mietern. Grundlage für die Abrechnung ist die Heizkostenverordnung (HKVO). Im Gegensatz zur Betriebskostenabrechnung oder der Hausgeldabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss die Heizkostenabrechnung nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden.
Heizkostenverordnung
Die Heizkostenverordnung (HKVO) regelt die Verteilung und Abrechnung der Heizkosten und der Warmwasserversorgung in Mehrfamilienhäusern mit zentraler Heizungsanlage bzw. zentraler Warmwasseraufbereitung. Sie legt fest, nach welchen Kriterien die Heiz- und Warmwasserkosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen und welche Angaben in der Heizkostenabrechnung enthalten sein müssen. Die Einhaltung der Heizkostenverordnung ist für Vermieter und Verwalter verpflichtend und schützt Mieter vor überhöhten Heizkosten.
Instandhaltung
Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, den ordnungsgemäßen Zustand einer Immobilie zu bewahren. Dazu gehören regelmäßige Inspektionen, Wartungsarbeiten und kleinere Reparaturen, um Verschleiß vorzubeugen und die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gebäudes zu gewährleisten. Beispiele sind das Reinigen der Dachrinnen, das Prüfen von Heizungsanlagen und das Streichen von Fassaden. Instandhaltung ist eine kontinuierliche Aufgabe, die sicherstellt, dass keine größeren Schäden entstehen und die Lebensdauer der Immobilie verlängert wird.
Instandhaltungsrücklage
Die Instandhaltungsrücklage ist ein finanzieller Puffer, der von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) gebildet wird. Sie dient dazu zukünftige Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen wie z.B. Dach neu decken, neue Fenster, Renovierung Hausflur, neue Heizungsanlage, etc. am Gemeinschaftseigentum finanzieren zu können. Jeder Eigentümer leistet regelmäßige Zahlungen in diesen Fonds, der von der Verwaltung treuhänderisch verwaltet wird. Die Höhe der Rücklage richtet sich nach dem Instandhaltungsbedarf und den Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Eine gut geführte Instandhaltungsrücklage schützt vor unerwarteten hohen Kosten und Sonderzahlungen. Sie sichert langfristig den Werterhalt der Immobilie.
Instandsetzung
Instandsetzung bezieht sich auf Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden oder Mängel an einer Immobilie zu beheben und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Diese Arbeiten werden notwendig, wenn Bauteile oder technische Anlagen durch Verschleiß, Alterung oder äußere Einflüsse beschädigt wurden. Beispiele für Instandsetzungsmaßnahmen sind das Erneuern eines undichten Dachs, das Erneuern eines defekten Heinzungskessels oder das Austauschen defekter Fenster. Die Instandsetzung kann umfangreicher und kostspieliger sein als die Instandhaltung, da sie oft nachträglich erforderlich wird, um bestehende Schäden zu beheben.
Jahresabrechnung
Die Jahresabrechnung ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie umfasst eine detaillierte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für das abgelaufene Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung gibt jedem Eigentümer einen Überblick über die finanziellen Transaktionen und den aktuellen Stand der gemeinschaftlichen Finanzen. Dabei werden auch die anteiligen Kosten für jeden einzelnen Eigentümer ausgewiesen, basierend auf deren Miteigentumsanteil. Die Jahresabrechnung dient der Transparenz und ermöglicht eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel. Mit der WEG-Reform wurde eine wichtige Änderung eingeführt: Seitdem beschließt die Eigentümerversammlung nicht mehr über die Richtigkeit der gesamten Jahresabrechnung, sondern nur noch über die Abrechnungsspitze.
Kopfprinzip
Das Kopfprinzip ist die gesetzliche Regelung zum Stimmrecht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG. Sie besagt, dass jeder Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Anzahl seiner Eigentumseinheiten eine Stimme hat. Die Entscheidung über die Stimmrechte liegt zunächst beim teilenden Eigentümer bzw. Bauträger, der die Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet. Eine nachträgliche Änderung des Kopfprinzips durch die Wohnungseigentümer erfordert eine einstimmige Entscheidung und muss notariell beglaubigt sowie im Grundbuch eingetragen werden.
Kostenmiete
Die Kostenmiete ist die Miete, die ein Vermieter verlangen darf, um die tatsächlichen Kosten für Bau, Finanzierung, Verwaltung und Instandhaltung einer Mietwohnung zu decken. Sie kommt vor allem im öffentlich geförderten Wohnungsbau zur Anwendung. Die Berechnung der Kostenmiete basiert auf gesetzlichen Vorgaben und soll sicherstellen, dass Wohnraum zu erschwinglichen Preisen angeboten wird, während der Vermieter seine Kosten decken kann. Der Eigentümer der Immobilie bekommt dafür im Gegenzug einen Niedrigzinskredit vom Staat.
Maisonettewohnung
Eine Maisonettewohnung ist eine mehrstöckige Wohnung innerhalb eines Gebäudes. Oftmals erstreckt sie sich über zwei Etagen, die durch eine interne Treppe verbunden sind. Diese Art von Wohnung vermittelt ein großzügiges Raumgefühl und bietet oft eine klare Trennung zwischen Wohn- und Schlafbereichen. Maisonettewohnungen sind besonders in städtischen Gebieten beliebt.
Mansardenwohnung
Der Begriff „Mansarde“ ist zurückzuführen auf eine bestimmte Dachform, die es im 18. Jahrhundert ermöglichte, auch das Dach als Wohnraum zu nutzen. Damals wurde der neu geschaffene Wohnraum oft von Bediensteten der Hauseigentümer bewohnt. Später, als der Bedarf nach Wohnraum wuchs, war die Mansardenwohnung beliebt bei einkommensschwachen Studierenden oder Künstlern. Heute wird eine Mansardenwohnung aber längst nicht mehr mit Armut assoziiert. Sie zeichnet sich durch schräge Wände und Dachflächenfenster aus. Mansardenwohnungen haben oft eine gemütliche Atmosphäre und bieten besondere architektonische Details. Aufgrund der Dachschrägen kann die Nutzung des Raumes jedoch eingeschränkt sein.
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung, die in bestimmten Gebieten gilt, um den Anstieg der Mieten zu begrenzen. In Nordrhein-Westfalen trat sie am 1. Juni 2015 in Kraft. Sie besagt, dass bei der Neuvermietung einer Immobilie die Miete nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Diese Regelung gilt jedoch nicht überall und umfasst Ausnahmen. In NRW gilt die Mietpreisbremse beispielsweise in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Münster für die Städte Münster, Telgte und Düsseldorf. Ausnahmen bestehen, wenn die vorherige Miete bereits höher war, bei Neubauten, nach umfassenden Modernisierungen, für möblierte Wohnungen und bei Kurzzeitmieten.
Miteigentumsanteil (MEA)
Der Miteigentumsanteil ist der prozentuale Anteil eines Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum, der sich aus der Größe seiner Wohnung oder Teileigentumseinheit berechnet. Der Miteigentumsanteil bestimmt die Höhe der anteiligen Kosten, die ein Wohnungseigentümer für die Verwaltung, Instandhaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen hat, und wird in der Teilungserklärung oder im Grundbuch festgelegt.
Modernisierung
Modernisierung bezieht sich auf bauliche Maßnahmen, die den Wohnwert oder die Energieeffizienz einer Immobilie nachhaltig verbessern. Dazu gehören der Einbau neuer Heizungsanlagen, die Dämmung von Wänden, der Austausch alter Fenster oder die Installation moderner Sanitäranlagen. Modernisierungen können zu einer Mieterhöhung führen, müssen jedoch angekündigt und begründet werden. In Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine Modernisierung von Gemeinschaftseigentum durch eine Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Es gibt jedoch privilegierte Maßnahmen, welche eine WEG nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. Diese betreffen oft notwendige Modernisierungen zur Energieeinsparung, E-Ladesäulen, Einbruchsicherung oder zum Abbau von Barrieren, um die Immobilie zukunftsfähig zu machen.
Nachbindung / Nachbindungsfrist
Die Nachbindefrist kommt aus dem sozialen Wohnungsbau. Sie bezieht sich auf die Regelung, dass nach dem Auslaufen eines Kredites die Bedingungen des sozialen Wohnungsbaus – wie Mietpreisbindungen (Kostenmiete) oder Belegungsrechte – noch für weitere 10 Jahre bestehen bleiben müssen. Diese Frist soll sicherstellen, dass bezahlbarer Wohnraum auch nach der Rückzahlung des Kredites erhalten bleibt.
Nebenkostenabrechnung
Die Nebenkostenabrechnung ist eine Abrechnung, die die Betriebskosten eines Gebäudes auf die einzelnen Mieter umlegt und ihnen in Rechnung stellt. Sie umfasst alle regelmäßig anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung eines Gebäudes anfallen. Was auf die Mieter umgelegt werden darf ist in §1 BetrKV geeregelt. Zu den umlegbaren Kosten gehören beispielsweise Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Müllgebühren, Gebäudeversicherung, Hausmeisterdienste oder Reinigungskosten. Die Nebenkostenabrechnung erfolgt in der Regel jährlich auf Basis der tatsächlichen Kosten oder nach dem Abrechnungszeitraum und muss transparent und nachvollziehbar für die Mieter sein. Sie muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres vorliegen.
Objektprinzip
Das Objektprinzip ist eine alternative Regelung zum Kopfprinzip beim Stimmrecht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Vatiante des Stimmrechtes berücksichtigt die Anzahl der Sondereigentumseinheiten, welche ein Eigentümer besitzt. Das bedeutet, dass Eigentümer, die mehrere Einheiten besitzen, entsprechend mehr Stimmen haben. Die Entscheidung über die Stimmrechte liegt zunächst beim teilenden Eigentümer bzw. Bauträger, der die Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet. Eine nachträgliche Änderung des Kopfprinzips zum Objektprinzip erfordert eine einstimmige Entscheidung aller Eigentümer, notariell beglaubigte Unterschriften und die Eintragung der Vereinbarung im Grundbuch.
Pacht
Pacht ist ein Vertrag, bei dem ein Verpächter dem Pächter eine Immobilie oder ein Grundstück zur Nutzung überlässt. Im Gegensatz zur Miete darf der Pächter die Immobilie bewirtschaften und die Erträge daraus nutzen, zahlt dafür jedoch einen Pachtzins.
Rendite
Die Rendite ist der Ertrag, den eine Immobilie im Verhältnis zum eingesetzten Kapital abwirft. Sie wird in Prozent ausgedrückt. Die Rendite wird jährlicher Ertrag / eingesetztes Kapital x 100 berechnet.
Renovierung
Die Renovierung ist eine Maßnahme, bei der ein Gebäude oder eine Immobilie renoviert, erneuert oder verbessert wird, um seinen Zustand zu erhalten, zu modernisieren oder zu verschönern. Sie umfasst verschiedene Arbeiten und Maßnahmen wie Malerarbeiten, Bodenbelagswechsel, Sanitäranlagenumbau oder die Erneuerung von Elektroinstallationen. Die Renovierung kann aus kosmetischen Gründen erfolgen, um die Optik und den Zustand einer Immobilie
Sanierung
Als Sanierung werden umfassende Maßnahmen zur Wiederherstellung und Modernisierung einer Immobilie verstanden. Ziel ist es, die Bausubstanz zu verbessern, Mängel zu beseitigen und den Wert der Immobilie zu erhöhen. Sanierungsmaßnahmen können baulicher, technischer oder energetischer Natur sein und tragen zur Verlängerung der Restnutzungsdauer bei. Eine Renovierung oder Modernisierung ist per Definition keine Sanierung.
Sondereigentum
Das Sondereigentum ist der Teil einer Wohnung oder eines Gebäudes, der ausschließlich einem einzelnen Wohnungseigentümer gehört und von diesem allein genutzt werden kann. Das Sondereigentum umfasst die räumlich abgegrenzten Bereiche, wie beispielsweise die Wohnungseinheiten oder die Terrassen, sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Eigentümers gemäß der Teilungserklärung und des Wohnungseigentumsgesetzes. Das Sondereigentum steht im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum, das von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt wird.
Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrecht ist das Recht eines Wohnungseigentümers, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Dies kann beispielsweise ein Garten, ein Stellplatz oder ein Dachboden sein. Das Sondernutzungsrecht muss in der Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt werden und ist im Grundbuch eingetragen. Seit der WEG Reform können Stellplätze und Gärten oder Gartenteile auch zu Sondereigentum werden, was vorher nicht möglich war.
Souterrain
Das Souterrain wird auch Tiefpaterre genannt. Es bezeichnet ein Geschoss, das teilweise unter der Erdoberfläche liegt. Souterrainwohnungen haben oft Fenster und Zugang zum Garten oder Hof und bieten eine preiswerte Wohnalternative. Sie können aufgrund ihrer Lage weniger Tageslicht haben und sollten gut belüftet und trocken gehalten werden, um Feuchtigkeitsprobleme zu vermeiden.
Sonderumlage
Eine Sonderumlage ist eine zusätzliche finanzielle Belastung, die von den Wohnungseigentümern beschlossen wird, um unvorhergesehene Ausgaben oder größere Reparaturen zu finanzieren. Die Sonderumlage wird von der Eigentümerversammlung beschlossen und auf die Wohnungseigentümer umgelegt, um die Kosten für außerplanmäßige Maßnahmen, wie beispielsweise die Sanierung des Dachs oder die Modernisierung der Heizungsanlage, zu decken. Die Sonderumlage wird nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der Eigentümer berechnet und ist eine temporäre finanzielle Belastung für die Eigentümergemeinschaft.
Stimmrecht
Das Stimmrecht ist das Recht eines Wohnungseigentümers, auf der Eigentümerversammlung über Beschlüsse abzustimmen. Das Stimmrecht ermöglicht es den Wohnungseigentümern, an Entscheidungen der WEG teilzunehmen und Einfluss auf die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu nehmen. Nach dem gesetzlichen Kopfprinzip gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Anzahl der Eigentumseinheiten, deren Eigentümer er ist. Häufig richtet sich das Stimmrecht dann nach der Größe der Miteigentumsanteile, das sogenannte Wertprinzip, oder nach der Anzahl der Sondereigentumseinheiten, das sogenannte Objektprinzip. Die Entscheidung über die Art der Stimmrechte liegt zunächst beim teilenden Eigentümer bzw. Bauträger, der die Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet. Eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Stimmrechtes erfordert eine einstimmige Vereinbarung aller Eigentümer, notariell beglaubigte Unterschriften und die Eintragung der Vereinbarung im Grundbuch.
Teileigentum
Das Teileigentum ist ein Teil des Gebäudes oder Grundstücks, der einem Wohnungseigentümer gehört und ausschließlich von diesem genutzt werden kann, wie beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder ein Ladengeschäft in einem Gewerbeobjekt. Das Teileigentum umfasst die räumlich abgegrenzten Bereiche und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Eigentümers gemäß der Teilungserklärung und des Wohnungseigentumsgesetzes. Das Teileigentum steht im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum, das von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt wird.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist ein rechtliches Dokument, das die Aufteilung eines Gebäudes oder Grundstücks in einzelne Wohnungseigentümer beschreibt und die Rechte und Pflichten der Eigentümer regelt. Die Teilungserklärung ist Bestandteil des Begründungsaktes und wird von einem Notar aufgesetzt. Sie legt unter anderem die Aufteilung des Eigentums, die Nutzung der einzelnen Teile, die Verteilung der Kosten sowie die Regelungen zur Verwaltung und Instandhaltung fest. Die Teilungserklärung ist für jeden Wohnungseigentümer verbindlich und bildet die rechtliche Grundlage für das Zusammenleben in der Wohneigentümergemeinschaft.
Übergabeprotokoll
Ein Übergabeprotokoll ist ein schriftliches Dokument, das bei der Übergabe einer Immobilie zwischen Verkäufer und Käufer oder Vermieter und Mieter erstellt wird und den Zustand und die Übernahme der Immobilie dokumentiert. Das Übergabeprotokoll enthält typischerweise Angaben zu Mängeln, Schäden, Zählerständen, Schlüsselübergaben und sonstigen vereinbarten Bedingungen und dient als Nachweis und Sicherheit für beide Parteien. Es ist ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Streitigkeiten und Missverständnissen und sollte sorgfältig erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Umlagefähig
Umlagefähig sind Kosten, die ein Vermieter auf die Mieter umlegen kann. Dies betrifft insbesondere Betriebskosten, die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt sind. Umlagefähige Kosten können z.B. Kosten für Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung und öffentliche Lasten sein. Voraussetzung ist, dass diese Kosten im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden und im Betriebskostenkatalog des § 2BetrKV enthalten sind.
Umlaufbeschluss
Ein Umlaufbeschluss ist ein schriftlicher Beschluss der Wohnungseigentümer, der außerhalb einer Eigentümerversammlung gefasst wird, indem die Eigentümer ihre Zustimmung schriftlich oder per E-Mail geben. Umlaufbeschlüsse werden häufig für dringende oder eilige Angelegenheiten verwendet, die keine Aufschiebung bis zur nächsten Eigentümerversammlung ermöglichen. Die Durchführung von Umlaufbeschlüssen unterliegt den Regelungen der Teilungserklärung und des Wohnungseigentumsgesetzes und erfordert die Zustimmung aller beteiligten Eigentümer.
Untermieter
Ein Untermieter ist eine Person, die vom Hauptmieter einer Wohnung oder eines Zimmers ein Teil oder die gesamte Wohnung anmietet. Der Hauptmieter bleibt dabei der Vertragspartner des Vermieters. Der Vermieter muss einer Untervermietung in der Regel zustimmen, es sei denn, der Mietvertrag sieht eine generelle Erlaubnis vor oder der Hauptmieter hat ein berechtigtes Interesse daran (§ 553 BGB).
Verwaltungsbeirat
Der Verwaltungsbeirat oder einfach Beirat ist ein Gremium aus Wohnungseigentümern, das den Verwalter berät und unterstützt. Der Beirat wird von den Wohnungseigentümern gewählt und hat die Aufgabe, die Verwaltungstätigkeit des Verwalters zu überwachen, Entscheidungen zu kontrollieren und bei der Umsetzung von Maßnahmen mitzuwirken. Der Beirat arbeitet eng mit dem Verwalter zusammen und vertritt die Interessen der Eigentümergemeinschaft.
Wertprinzip
Das Wertprinzip ist eine alternative Regelung zum Kopfprinzip, bei der sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer richtet. Das bedeutet, dass Eigentümer mit größeren Anteilen mehr Stimmen haben. Die Entscheidung über die Art der Stimmrechte liegt zunächst beim teilenden Eigentümer bzw. Bauträger, der die Wohnungseigentümergemeinschaft errichtet. Eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Stimmrechtes erfordert eine einstimmige Vereinbarung aller Eigentümer, notariell beglaubigte Unterschriften und die Eintragung der Vereinbarung im Grundbuch.
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist eine Planung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohneigentümergemeinschaft für das kommende Geschäftsjahr. Der Wirtschaftsplan umfasst unter anderem die Aufstellung der erwarteten Einnahmen aus den Hausgeldzahlungen der Eigentümer sowie die geplanten Ausgaben für Verwaltung, Instandhaltung, Reparaturen und Bildung von Rücklagen. Der Wirtschaftsplan wird von der Verwaltung erstellt und von der Eigentümerversammlung genehmigt. Er bildet die Grundlage für die finanzielle Planung und Bewirtschaftung der Wohneigentümergemeinschaft und dient dazu, die finanzielle Stabilität und Wertbeständigkeit des gemeinschaftlichen Eigentums zu sichern.
Wohnfläche
Die Wohnfläche umfasst die Grundfläche aller Räume, die zu einer Wohnung gehören und zu Wohnzwecken genutzt werden können. Dazu zählen Wohn- und Schlafräume, Küchen, Bäder und Flure. Balkone, Terrassen und Keller werden nur anteilig berücksichtigt. Zur Berechnung der Wohnfläche kommen drei Methoden infrage. Diese sind die Berechnung nach der zweiten Berechnungsverordnung, die Wohnflächenverordnung und die DIN 277. Bei einem Verkauf oder einer Vermietung sollte klar kommuniziert werden, welche Methode genutzt wurde, um spätere Klagen von Käufern oder Mietern zu vermeiden.
Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung ist die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen gerichtlich bestellten Verwalter aufgrund schwerwiegender Mängel in der Verwaltung oder finanziellen Problemen. Die Zwangsverwaltung wird in der Regel angeordnet, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, beispielsweise aufgrund von Zahlungsrückständen, Streitigkeiten unter den Eigentümern oder Vernachlässigung der Instandhaltungspflichten. Der Zwangsverwalter übernimmt vorübergehend die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und setzt notwendige Maßnahmen zur Sanierung und Stabilisierung der WEG um, um die Interessen der Wohnungseigentümer zu schützen und den Fortbestand der Gemeinschaft zu sichern.

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